Kann ein Schwerbehindertenbeauftragter Auskunft über die BEM-Berechtigten eines Unternehmens haben
Frage des Mitglieds:
Kann ein Schwerbehindertenbeauftragter verlangen, dass ihm ohne Zustimmung der Betroffenen eine Liste mit Namen und Anschriften derjenigen schwerbehinderten Beschäftigten ausgehändigt wird, die BEM berechtigt sind? Von wem kann der Schwerbehindertenbeauftragte diese Auskunft verlangen?
Antwort:
Es besteht ein unmittelbarer Informationsanspruch des Schwerbehindertenbeauftragten gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn. Der Schwerbehindertenbeauftragte kann daher vom Personalamt eine Namensliste schwerbehinderter Mitarbeiter verlangen, die BEM berechtigt sind. Dies ergibt sich aus der in§ 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich festgeschriebenen Überwachungsaufgabe der Schwerbehindertenvertretung.
Das in § 167 Abs. 2 s. 1 SGB IX angeführte Zustimmungserfordemis steht dem nicht entgegen.Dieses Zustimmungserfordemis bezieht sich nach der Rechtsprechung des BVerwG nur auf die zweite Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements, nämlich den eigentlichen Klärungsprozess, nicht aber auf die vorhergehende erste Phase, die mit dem Zugang des Angebots über die Durchführung eines BEM beim Beschäftigten endet, vgl. Urteil des BVerwG vom 04.09.2012, 6 P 5111, Tz 13 zit. bei beck-online: ebenso für den Auskunftsanspruch des Betriebsrats: vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10.
Nach der vorgenannten Rechtsprechung haben die jeweiligen Interessenvertretungen daher den Anspruch auf Mitteilung der Namen der Betroffenen unabhängig von einer Zustimmung des Betroffenen. Außerdem besteht ein Einsichtsrecht in das betriebliche Hinweisschreiben an die jeweilig betroffenen Beschäftigten.
Ein Anspruch auf Mitteilung der jeweiligen Privatanschrift der betroffenen Beschäftigten erscheint jedoch fraglich. Die Privatanschrift ist für die Überprüfung der Verp11ichtungen des Arbeitgebers nicht erforderlich. Daher erstreckt sich der Informationsanspruch einer Interessenvertretung nach hier vertretener Auffassung nicht auf Mitteilung der Privatanschriften der betroffenen Beschäftigten.